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Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Der Bundestag hat am 31.05.2023 mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) verabschiedet. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz müssen Unternehmen im Wesentlichen folgende Regelungen umsetzen:
4. Abgestuftes Meldesystem
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, wählen können, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Bevorzugt sollen sich die hinweisgebenden Personen in den Fällen an die interne Meldestelle wenden, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten. Wenn einem intern gemeldeter Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.