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4. Entscheidung über Folgemaßnahmen und Feedback an Hinweisgeber
Nach dem Eingang des Hinweises entscheidet das Unternehmen über Folgemaßnahmen, d.h. über Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (z.B. interne Ermittlungen). Der Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten über Folgemaßnahmen informiert werden.